Im November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Was das für unsere Mitglieder bedeutet, können Sie hier nachlesen. Im Kern regelt das Gesetz, dass der Bund in diesem Jahr die Dezember-Abschläge der Gas- und Wärmekunden übernimmt.

Hauptentlastung

Die meisten BEROLINA-Haushalte haben keinen direkten Gasliefervertrag oder Wärmeversorgungsvertrag. Der Vertragspartner ist in diesen Fällen die BEROLINA selbst. In dieser Situation sieht das Gesetz vor, dass die Entlastung mit der Betriebskostenabrechnung 2022, die im Jahr 2023 versendet wird, an die Haushalte (also an Sie) weitergegeben wird. Den genauen Berechnungsschlüssel hierfür finden Sie weiter unten.

Möglichkeit der unmittelbaren Entlastung im Dezember

Neben der Entlastung über die Betriebskostenabrechnung sieht das Gesetz zudem die Möglichkeit einer unmittelbaren Entlastung schon in diesem Dezember für die Haushalte ohne direkten Versorgungsvertrag vor. Soweit die mögliche Vorauszahlung der Betriebskosten seit Februar 2022 aufgrund steigender Wärme-/Gaspreise erhöht wurde, können Sie den Betrag dieser Erhöhung im Dezember einbehalten bzw. sich auszahlen lassen (Achtung: Dies bezieht sich nicht auf den kompletten Betrag für Dezember 2022).

Ausnahmeregelung für neue Nutzungsverträge seit Februar 2022
Soweit Ihre Wohnung nicht mit Fernwärme versorgt wird und wir mit Ihnen seit Februar 2022 einen neuen Nutzungsvertrag abgeschlossen haben, sind Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG in Höhe von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit.

Unsere Empfehlung:

Wir möchten dringend davon abraten, von der Möglichkeit der unmittelbaren Entlastung Gebrauch zu machen, da Ihnen dieser Betrag am Ende bei den geleisteten Vorauszahlungen fehlen würde. Die aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt und der damit einhergehende Anstieg weiterer Kosten machen Nachforderungen im Zuge der nächsten Betriebskostenabrechnung wahrscheinlich. Der Entlastungsbetrag könnte dann nicht mehr zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, wenn Sie ihn bereits jetzt einfordern.

Wie berechnet sich die Hauptentlastung?

Die Höhe des Entlastungsbetrages wird aus Mitteln des Bundes finanziert und errechnet sich anhand folgender Grundlage.

Bei Erdgaskunden:

  • ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs der Heizanlage des Hauses;
  • multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis (brutto);
  • plus ein Zwölftel des jährlichen am 1. Dezember 2022 gültigen Grundpreises;
  • zzgl. des im Dezember 2022 geltenden Umsatzsteuerbetrages (7 %).

Bei Fernwärmekunden:

  • Kompensation in Höhe von 120 Prozent der für September 2022 geleisteten Abschlagszahlung bzw. des auf einen Monat berechneten Anteils der geleisteten Abschlagszahlung.

Weitere Informationen und Unterstützung

Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt: Hier als PDF zum Download.

Sofern Mitglieder der BEROLINA Zahlungsschwierigkeiten haben, unterstützen wir gerne beratend in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner teamwohnbalance. Bitte nutzen Sie bei Bedarf dieses kostenfreie Angebot der Genossenschaft.

Über allem steht das Kündigungsschutzversprechen der BEROLINA: Kein Mitglied wird bei unverschuldeter Notlage die Wohnung verlieren.

 

 

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